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Reifen - Herstellergarantie

   

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahren beginnend mit dem Tag der Übergabe der Reifen an Sie, jedoch maximal bis zur Abnutzung des Profils, was am Profilabnutzungswert (PAW) abzulesen ist.

Die Garantie umfasst keine Mängel, die sich aus den folgenden Ursachen ergeben:

  • mechanische Schäden (Stiche und Schnitte),
  • falsche Benutzung,
  • falsche Montage,
  • schlechter technischer Zustand des Fahrzeugs,
  • falsche Aufbewahrung.

Bei Reklamationen beträgt die Antwortfrist 21 Tage ab Lieferung der Ware am Kaufort. Wird die Reklamation anerkannt, so wird der Reifen repariert oder gegen ein neues, mangelfreies Exemplar vorbehaltlich der Profilabnutzung eingetauscht.

 

Pirelli, Ceat, Courier - Pirelli Deutschland GmbH

Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Pirelli Deutschland GmbH.

  1. Die Abnahme bestimmt sich nach den jeweiligen Lieferabreden.
  2. Neben den vereinbarten technischen Daten sind der jeweilige Stand der Technik und alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bzw. Herstellungsverfahrens bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Darüber hinaus ist der Lieferant auf unser Verlangen zum Nachweis verpflichtet, wann, in welcher Weise und durch wen die Ware bezüglich der vereinbarten Merkmale geprüft worden ist und welche Ergebnisse sich hierbei einstellen; Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle einer Nachbesserung bzw. Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nach deren Durchführung erneut zu laufen.
  4. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; daneben sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung frei Verwendungsstelle zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zutragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist der Lieferant mit der Mangelbeseitigung im Verzug, können wir Dritte mit der Nachbesserung auf Rechnung des Lieferanten beauftragen. Das gleiche gilt, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Wiederholt fehlerhafte Lieferung oder Nachbesserung berechtigt uns unter Vorbehalt weiterer Rechte zum Rücktritt.
  5. Im Falle der Schlechtleistung ist Pirelli insbesondere zur Geltendmachung von Vermögensschäden befugt, sofern der Lieferant nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
  6. Werden wir aufgrund der Rückgriffshaftung im Verbrauchsgüterkauf in Anspruch genommen, verjähren unsere Ansprüche gegenüber dem Lieferanten nach den gesetzlichen Regelungen, frühestens aber zwei Monate nach unserer Erfüllung der uns treffenden Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche.
 

Continental, Uniroyal, Semperit, Barum - Continental AG, Hannover

Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Continental AG, Hannover.

Haftung

  1. Wir haften für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

    Soweit wir im Rahmen der Mängelhaftung verpflichtet sind, leisten wir Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung. Bei Neulieferung wird anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens (d. h. Decke und/oder Schlauch) umtauschweise ein neuer Reifen zu dem am Tage der Neulieferung für den Besteller gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Auf den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzustellenden Nachlaß, bei dem der Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens (anhand der vorhandenen Restprofiltiefe) berücksichtigt wird. Wahlweise haben wir auch das Recht, diesen Nachlaß in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, erfolgt nach unserer Wahl Instandsetzung. Soweit der Besteller einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht hat, trägt er die dafür anfallenden Instandsetzungskosten. Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Kunde berechtigt, ein Rücktritts- oder Minderungsrecht auszuüben; der Schadensersatzanspruch statt der Leistung bleibt unberührt. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schaden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
  2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn
    • die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert oder besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
    • bei Weißwanddecken Verfärbungen oder Licht- bzw. Ermüdungsrisse der Weißwand auftreten sollten;
    • die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden ist.
    Im übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel beispielsweise nicht vor, wenn
    • bei Reifen der notwendige bzw. der von uns in der neusten Fassung des technischen Ratgebers jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten war;
    • der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch überschreitung der für jede einzelne Reifengrosse zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
    • der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
    • der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
    • der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
    • bei unseren Erzeugnissen natürlicher Verschleiß oder von uns nicht verursachte Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung, vor allem auch Lagerung, vorliegen oder wenn sich der Mangel bei einer besonderen Verwendung der Ware herausstellt, der wir im Einzelfall nicht schriftlich zugestimmt haben.
  3. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden.

    Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch angängig, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Anspruch auf Sachmängelhaftung gemäß D.1.
  4. Mängelansprüche für Reifen verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab ihrer Ablieferung durch den Besteller an den Verbraucher, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Lieferung der Reifen an den Besteller. Mängelansprüche für runderneuerten Reifen und unsere sonstigen Lieferungen und Leistungen verjähren in zwei Jahren mit Ablieferung der Sache an den oder Abnahme der Leistung von Besteller. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
  5. Zur Erhebung von Mängelansprüchen sind unsere unmittelbaren Abnehmer (Besteller) und die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Firmen berechtigt. Reifen, für die ein Mängelanspruch geltend gemacht wird, müssen unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten vorgedruckten Reklamationsformulars an unser Werk Hannover Stöcken, Station Hannover, Hauptgüterbahnhof eingesandt werden. Das Reklamationsformular muß vom Verbraucher persönlich und von Einsender unterzeichnet sein. Beizufügen sind Schriftstücke, die das Verkaufsdatum des Reifens an den Verbraucher belegen (Kopien von Rechnung, Lieferschein oder Kraftfahrzeugschein). Die Rücksendung des Reifens erfolgt auf Gefahr des Einsenders. Reifen, für die Nacherfüllung oder Schadensersatz statt Leistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über. Im Falle offensichtlich unberechtigter Mängelansprüche behalten wir uns vor, die im Zusammenhang mit deren Prüfung und Bearbeitung bei uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
  6. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, besteht keine Pflicht zur Sachmangelhaftung.
  7. Einer langjährigen übung unseres Industriezweiges entsprechend, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z.B. wegen einer Pflichtverletzung, aus unerlaubter Handlung oder bei Ausgleich unter Gesamtschuldnern, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige in jedem Falle ausgeschlossen. Wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche und in sonstiger Weise. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt bleiben durch diesen Haftungsausschluß unberührt. Gleiches gilt auch für unsere Haftung für Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 

Bridgestone, Firestone, Dayton - Bridgestone Deutschland GmbH

Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bridgestone Deutschland GmbH.

  1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keine Ansprüche des Käufers. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier führt die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und des Verlusts aller Ansprüche. Die Angestellten von uns sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Unter Voraussetzung rechtzeitiger und vollständiger Mängelanzeige ist der Rückgriff der direkt von uns belieferten Käufer nur für solche neu hergestellten Reifen möglich, die unserer Qualitätssicherungsabteilung zur Begutachtung zusammen mit einem ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und vom Endverbraucher persönlich unterschriebenen Gewährleistungsformular zugesandt wurden. Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Bridgestone Deutschland GmbH zu. Im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung berechnen wir dem Käufer einen Abzug, der dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 2 Jahren nach Lieferung an den Verbraucher, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Lieferung an den Besteller.
  3. Mängelansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
    • sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird und/oder das Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich unterschrieben ist;
    • sofern der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
    • sofern die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht;
    • sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
    • sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;
    • sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war;
    • sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
    • sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
    • sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
    • sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
    • sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch fremde Hand im Zusammenhang stehen.
 

Michelin, Kormoran, Kleber, BFGoodrich - Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA

Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA.

Für die von uns gelieferte Ware übernehmen wir Gewähr nur nach den folgenden Bestimmungen.

A. Fabrikneue Reifen, Schläuche oder andere Erzeugnisse

  1. An Stelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens oder Schlauchs wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Käufer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Wir behalten uns eine angemessene Anrechnung des Gebrauchsvorteils unter Berücksichtigung der vorhandenen Restprofiltiefe vor. Erzeugnisse, für die eine Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.

    Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, behalten wir uns diese statt Ersatzlieferung vor.

    Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

    Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Reifens für Garantie-zwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d. h., sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Garantiezwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In einzelnen Fällen, in denen eine Gewährleistungsverpflichtung verneint wird, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.

    Die von uns verwendeten Größenangaben, technischen Angaben (z. B. Maße) und werblichen Aussagen sind keine Garantien für zugesicherte Eigenschaften.
  2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. von uns zu vertretende Mängel liegen nicht vor, wenn:
    • die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
    • die Beschädigung auf unsachgemäße Behandlung oder auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von Dritten unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf Unfall zurückzuführen ist;
    • bei Reifen der notwendige bzw. der von uns in der neuesten Fassung unserer technischen Unterlagen jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;
    • der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dazu jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
    • der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
    • das Schadhaftwerden des Reifens auf nicht lehrenhaltige, defekte oder rostige Felgen zurückzuführen ist oder der Reifen auf eine andere als auf die laut den jeweils maßgeblichen technischen Daten vorgeschriebene Felge aufgelegt war;
    • der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder übermäßiger Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
    • die Fabriknummer oder die Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden sind;
    • es sich um eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Erzeugnisses handelt.
  3. Gewährleistungsansprüche verjähren 2 Jahre nach Lieferung an den Verbraucher.
  4. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind nur die mit uns in laufender Geschäftsverbindung stehenden Händler berechtigt. Erzeugnisse, deretwegen ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen franko unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und von dem Verbraucher persönlich unterzeichneten Beanstandungsformulars an unsere für den Händler zuständige Niederlassung eingesandt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders.
  5. Wenn und soweit die vorstehenden Bedingungen keine besonderen Regelungen enthalten, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Schuldnern), ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall, dass uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt ebenso nicht für den Fall der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen.

B. Sonstige Leistungen

Für von uns durchgeführte Runderneuerungen, Remixverfahren, Reparaturarbeiten und sonstige nachträgliche Reifenbearbeitungen übernehmen wir Gewährleistung im obigen Sinne, soweit sie sich auf die von uns erbrachten Leistungen bezieht. Weiter gehende Gewährleistung kann nicht übernommen werden, da es sich um Bearbeitung gebrauchten Materials handelt.

 

Goodyear, Dębica, Fulda, Sava - Goodyear Reifen GmbH

Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Goodyear Reifen GmbH.

A. Gewährleistung

  1. Wir gewährleisten die einwandfreie Beschaffenheit aller von uns hergestellten beziehungsweise vertriebenen Waren sowie eine zufriedenstellende Leistung unter normalen Einsatzbedingungen. Wir übernehmen hierfür die Gewähr gemäß nachfolgender Bestimmungen.

    Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens (d.h. Decke und/oder Schlauch) wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Auf den Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzustellenden Nachlass, bei dem der Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens berücksichtigt wird. Wir können diesen Nachlass durch Gutschrift in laufender Rechnung vergüten. Sofern Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, erfolgt nach unserer Wahl Instandsetzung. Sofern der Mangel auch auf Gründen beruht, die wir nicht zu vertreten haben, werden Kosten nach Lage des Falles anteilig übernommen.
    Für Mängel bei sonstigen Erzeugnissen kommen wir nach unserer Wahl durch Instandsetzung unserer Artikel oder Ersatzlieferung auf. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung und Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  2. Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, dass bei Verwendung eines solchen Reifens für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d.h. sobald der Händler einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In Einzelfällen, in denen das Herstellerwerk das Vorliegen einer Gewährleistung verneint, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.
  3. Gewährleistung für gebrauchte Ware und Sekunda-Reifen ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn:
    • sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird und/oder das Gewährleistungsformular nicht vollständig ausgefüllt und vom Endverbraucher persönlich unterschrieben ist;
    • sofern der Sachmangel auf Handlungen des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn der Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen die Montage unsachgemäß durchgeführt haben;
    • sofern die Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Endverbraucher auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht;
    • sofern an unseren Produkten unsachgemäße Eingriffe und Reparaturen, Runderneuerungen oder Bearbeitungen in sonstiger Weise durch andere als von uns vorgenommen wurden;
    • sofern der von uns bzw. vom Erstausstatter/Fahrzeughersteller empfohlene bzw. der normgerechte Reifenfülldruck nicht eingehalten wurde;
    • sofern der Reifen einer vernunftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreiten der zulässigen Belastung und der jeweils zugelassenen Höchstgeschwindigkeit oder im Rallye- und/oder Renneinsatz war;
    • sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert wurde;
    • sofern der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
    • sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
    • sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigung vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z. B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw. oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
    • sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes, Hocken usw. durch fremde Hand im Zusammenhang stehen.
  4. Die Gewährleistungsansprüche sind verjährt, wenn seit der Ablieferung des Reifens an den ersten Verwender zwei Jahre vergangen sind. Erster Verwender ist derjenige, dem die Reifen zum bestimmungsgemäßen Einsatz übergeben werden, unabhängig davon, wann dieser diese Nutzung aufnimmt.
  5. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind nur die mit uns in Geschäftsverbindung stehenden Handler berechtig.
    Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten und vom Verbraucher unterzeichneten, vorgedruckten Reklamationsformulars an eine unserer Versandstellen eingesandt werden. Dem Reklamationsformular ist darüber hinaus der Kaufbeleg des Endverbrauchers beziehungsweise im Falle der Erstausrüstung ein Nachweis über das Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeuges hinzuzufügen. Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Einsenders. Reifen, für die Ersatzleistungen gewährt worden sind, gehen in unser Eigentum über.
  6. Sofern wir durch einen unserer Abnehmer aus dem Gesichtspunkt des Herstellerregresses (§ 478 BGB) in Anspruch genommen werden, sind wir im Falle der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs berechtigt, den hiernach geschuldeten Ersatz der Aufwendungen unseres Abnehmer in Form von Warengutschriften zu erbringen. Die Gutschrift wird auf Basis der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Händlerpreisliste erstellt.

B. EMT-Reifen, Sicherheits- und Warnhinweise

  1. EMT-Reifen dürfen nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mit einem funktionierenden Luftdruckkontrollsystem ausgestattet sind. Bei Fahrzeugen ohne beziehungsweise ohne funktionierendem Luftdruckkontrollsystem besteht das Risiko, dass ein auftretender Luftdruckverlust nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt wird. Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80km/h oder der maximalen Reichweite von 80km für EMT-Reifen ohne ausreichenden Luftdruck besteht das Risiko schwerwiegender Verkehrsunfälle mit Verletzungs- oder Lebensgefahr.
  2. Der Handler hat beim Verkauf von EMT-Reifen auf die in Ziffer 1 genannten Gefahren gesondert hinzuweisen. Die Weiterveräußerung von EMT-Reifen an Endverbraucher, deren Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Luftdruckkontrollsystem ausgestattet ist, ist nicht zulässig.
  3. Desweiteren sind die Vorgaben der Fahrzeughersteller zu beachten.

C. Haftung

Falls in der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Goodyear keine besonderen Vorschriften enthalten sind, sind Schadensersatzansprüche unserer Abnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, wenn uns und/oder unseren gesetzlichen Vertretern sowie leitenden Angestellten nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ausgeschlossen, es sei denn, es werden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Dieser Absatz beschränkt nicht die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

 

Dunlop - Dunlop Reifen GmbH

Der untenstehende Text ist das Fragment der allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dunlop Reifen GmbH.

Wir leisten für die von uns gelieferten Reifen sowie für die bei uns runderneuerten Decken gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:

  1. Anstelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifens (d.h. Decke und/oder Schlauch) wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tage der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert. Auf diesen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer gewähren wir einen von uns nach billigem Ermessen festzusetzenden prozentualen Nachlaß für den beanstandeten Reifen unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrades entsprechend der am reklamierten Reifen vorhandenen Restprofiltiefe. Es steht uns jedoch wahlweise auch das Recht zu, diesen Nachlaß in bar oder durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten. Sofern nach unserer Entscheidung Mängel durch Instandsetzung ordnungsgemäß beseitigt werden können, kann nach unserer Wahl Instandsetzung erfolgen. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  2. Alle Lieferungen von Reifen erfolgen unter der auflösenden Bedingung, daß bei Verwendung eines solchen Reifens für Gewährleistungszwecke der Liefervertrag bezüglich dieses Reifens aufgehoben wird. Mit Eintritt dieser Bedingung, d.h. sobald der Besteller einen Ersatzreifen seinem Lager entnimmt, um ihn für Gewährleistungszwecke zu verwenden, wird der Liefervertrag hinsichtlich dieses Reifens rückgängig gemacht. In Fällen, in denen wir das Vorliegen einer Gewährleistung verneinen, gilt die auflösende Bedingung hinsichtlich des in diesem Einzelfall verwendeten Reifens als von Anfang an nicht eingetreten.
  3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:
    • die Reifen von anderen als von uns repariert, runderneuert, besohlt oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden;
    • die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden oder verändert worden ist.
    Im übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel beispielsweise nicht vor, wenn
    • bei Reifen der notwendige Luftdruck nicht eingehalten war;
    • der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit;
    • der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;
    • der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war;
    • der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
    • natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung oder auf einen Unfall zurückzuführen sind.
  4. Die Gewährleistungsansprüche bei Reifen sind verjährt, wenn seit der Ablieferung des Reifens an den ersten Verwender zwei Jahre vergangen sind. Erster Verwender ist derjenige, dem die Reifen zum bestimmungsgemäßen Einsatz übergeben werden, unabhängig davon, wann dieser die Nutzung aufnimmt.

    Für von uns runderneuerte Decken gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr nach unserer Lieferung an unseren Vertragspartner.

    Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen unter Beifügung des Kaufbelegs des Erstverwenders bzw. - im Fall der Erstausrüstung - eines Nachweises über das Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zusammen mit vollständig ausgefüllten und vom Verbraucher unterzeichneten Reklamationsformulars nach näheren Maßgaben nachfolgender Ziffer 5. eingesandt werden.
  5. Zur Geltendmachung und Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen sind nur unsere unmittelbaren Abnehmer und die mit uns in laufender Geschäftsbeziehung stehenden Händler berechtigt. Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen uns über unsere Hotline bzw. unseren Kundendienst angezeigt werden, worauf wir die Abholung des Reifens/der Reifen veranlassen. Jedem derartigen Reifen sind der in dem vorstehenden Abschnitt D. 4. genannte Beleg über das Datum des Kaufes des Reifens sowie ein vollständig ausgefülltes und vom Verwender unterzeichnetes Reklamationsformular beizufügen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Einsenders. Reifen, für die Ersatzleistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über.
  6. Sofern wir durch einen unserer Abnehmer aus dem Gesichtspunkt des Herstellerregresses (§ 478 BGB) in Anspruch genommen werden, sind wir im Falle der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs berechtigt, den hiernach geschuldeten Ersatz der Aufwendungen unseres Abnehmers in Form von Warengutschriften zu erbringen. Die Gutschrift wird auf Basis der zu diesem Zeitpunkt anwendbare Händlerpreisliste erstellt.
  7. Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Vorschriften enthalten sind, sind einer langjährigen übung unseres Industriezweiges entsprechend Schadenersatzansprüche der Besteller gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen, gleich aus welchem rechtlichen Grund ausgeschlossen, wenn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist unsere Haftung, die unserer gesetzlichen Vertreter- und Erfüllungsgehilfen und die unserer Betriebsangehörigen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aus der Mißachtung wesentlicher Vertragspflichten. Der Besteller ist ausdrücklich nicht davon befreit, stets selbst die Eignung des Produkts für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluß unberührt.
  8. Es ist strengstens untersagt, die Zeichen und Nummern auf den Dunlop- Reifen und Werkstättenmaterial abzuändern oder unkenntlich zu machen oder solche Ware weiterzuverkaufen. Der Besteller verpflichtet sich, Dunlop- Reifen so zu verkaufen, wie sie von uns klassifiziert wurden, und seinen Kunden die Beschaffenheit und die technischen Details dieser Waren genau zu erläutern.

    Wir leisten für das von uns gelieferte Werkstättenmaterial gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
    • Ein Mangel kann wegen der bekannten besonderen Eigenschaften des Werkstättenmaterials nur dann anerkannt werden, wenn er innerhalb von 1 Jahr nach Auslieferung des Materials durch uns vom Besteller gerügt wird.
    • Anstelle des mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Werkstättenmaterials wird umtauschweise Ersatz geliefert. Es steht uns jedoch auch das Recht zu, den für das mangelhafte Werkstättenmaterial berechneten Preis durch Gutschrift in laufender Rechnung zu vergüten.

Bei Fehlschlagen einer Ersatzlieferung kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages und entsprechende Gutschrift verlangen, soweit sich der Vertrag auf das mangelhafte Werkstättenmaterial bezog.